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Verzekeringen Log
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Tuesday, August 09, 2005
Geschichte
Seit der Errichtung des Deutschen Patentamts im Jahre 1877 wurden dessen Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren durch besondere Stellen des Patentamts selbst uberpruft. Diese Aufgabenteilung wurde auch nach 1949 unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) zunachst beibehalten. Dadurch entstand das Problem, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei jeder Verletzung von Rechten durch die offentliche Gewalt den Rechtsweg zu unabhangigen Gerichten eroffnet. Den Streit, ob die Beschwerdeausschusse des Patentamts solche unabhangigen Gerichte waren, entschied das Bundesverwaltungsgericht 1959 dahin, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Daraufhin wurde 1961 das Grundgesetz durch Einfugung von Art. 96 GG erganzt, wonach der Bund fur Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch im selben Jahr unter Nutzung der jetzt im Grundgesetz geschaffenen Ermachtigung ins Leben gerufen.
posted by Verzekeringen Log @
2:52 AM
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